Allgemeine Geschäftsbedingungen consulting plus Unternehmensgruppe

1. Geltung

1.1. Alle Angebote, Leistungen und Verträge zwischen einem Unternehmen der consulting plus Gruppe (im Folgenden: „consulting plus“) und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Lieferung und Verträge zwischen consulting plus und dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn consulting plus ihrer Anwendung im Einzelfall nicht widerspricht.

1.3. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn consulting plus in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. Leistungserbringung

2.1. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen bei consulting plus. Abweichend davon ist der Auftraggeber bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Resultieren aus der Befolgung vom Auftraggeber erteilter unsachgemäßer Weisungen, insbesondere solcher, die mit der vertraglich vereinbarten Leistung nicht im Zusammenhang stehen, Schäden, so trifft consulting plus keine Haftung. Sind durch die Befolgung der unsachgemäßen Weisungen Dritten Schäden entstanden, so ist der Auftraggeber gegenüber consulting plus im Innenverhältnis verpflichtet, consulting plus von einer etwaigen Haftung freizustellen.

2.2. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation von consulting plus angehören und nicht beschäftigt werden, um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen, die Mitarbeiter von consulting plus in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen verstoßen, so wird der Auftraggeber consulting plus von Nachteilen, die hieraus entstehen, freistellen.

2.3. consulting plus ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufs¬genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich.

3. Kaufvertrag, Lieferung, Gefahrübergang

Für jede Art von Warenverkauf und Lieferung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

3.1. consulting plus ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.

3.2. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Sitz von consulting plus. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Sitz von consulting plus. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von consulting plus, wobei consulting plus nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.

3.3. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Änderungen, die er in seinem Zuständigkeitsbereich unternimmt und die sicherheitsrelevant sind, zeitgerecht und schriftlich consulting plus mitzuteilen.

4. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen: Mitwirkung, Kosten, Abnahme

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

4.1. consulting plus behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen. Einer vom Vertrag abweichenden oder ergänzenden Berufung des Auftraggebers auf „branchenübliche Gepflogenheiten“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4.2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und – wenn nötig – auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz von consulting plus und des Besitzes des Montagepersonals von consulting plus auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für consulting plus nicht branchenüblich sind.

4.3. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, consulting plus und ihrem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl von consulting plus täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von consulting plus gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4.5. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.

4.6. Falls consulting plus die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter Ziffer 4.2-4.5, noch die nachfolgenden Bedingungen (Ziffer 4.7-4.9) als vereinbart:

4.7. Der Auftraggeber vergütet die mit consulting plus bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

4.8. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

4.9. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen von consulting plus zu tragen.

4.10. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Verlangt consulting plus nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in dieser Ziffer bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

5. Software: Gewährleistung und Nutzungsrechte

Beinhaltet die Errichtung von Anlagen oder der Verkauf von Waren auch die Übertragung von Softwarerechten zum Betrieb dieser Anlagen bzw. Waren gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

5.1. consulting plus macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
5.2. consulting plus schuldet daher nur ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

5.2.1. consulting plus gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.

5.2.2. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u. U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. consulting plus ist zur Pflege und Aktualisierung der Software nicht verpflichtet.

5.3. Werden Programme für Hardware des Auftraggebers eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftraggeber beigestellten Hard- und Software.

5.4. Soweit die Serviceleistung in der Lieferung oder Erstellung von Software besteht, erhält der Auftraggeber ein weltweites, einfaches, unbefristetes, unwiderrufliches, unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht hieran, das auf den Betrieb mit der von consulting plus verkauften oder installierten Anlage bzw. Ware beschränkt ist. consulting plus behält sich das Recht vor, ihre im Rahmen der Softwarelieferung bzw. -erstellung erbrachten Leistungen für eigene Geschäftszwecke, einschließlich Leistungen an Dritte, weiter zu nutzen oder weitere Nutzungsrechte zu vergeben.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von consulting plus bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.

6.2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Ziffer 6.1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter consulting plus unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.

6.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung von consulting plus um mehr als 20 %, so wird dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

consulting plus kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen bedienen, die erforderlichenfalls über sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügen.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, consulting plus nach Kräften zu unterstützen und in seine Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

9. Unterbrechung der Leistung

9.1. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann consulting plus den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder dem Zweck entsprechend abändern.

9.2. Im Falle der Unterbrechung ist consulting plus verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwendungen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

10. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

10.1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

10.2. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

10.3. Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.

10.4. consulting plus kann wählen, ob es einen Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder durch Nachbesserung erfüllt.

11. Mängelanzeigen und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

11.1. Etwaige Mängel oder Pflichtverletzungen sind vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis gegenüber consulting plus anzuzeigen.
Dies gilt nicht, soweit die Mängel oder Pflichtverletzungen der Geschäftsführung oder einem Bevollmächtigten von consulting plus bekannt ist. Soweit bei einem Auftrag eines Kaufmanns im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber consulting plus rechtzeitig anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

11.2. Ein Haftpflichtanspruch erlischt, bei einem Auftrag eines Kaufmanns im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch consulting plus oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen sechs Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

12. Versicherung

12.1. consulting plus unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

• € 1.500.000,00 für Personenschäden, höchstens jedoch
• € 500.000,00 für eine Person pro Schadensfall
• € 1.500.000,00 für Sachschäden pro Schadensfall
• € 50.000,00 für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
• € 50.000,00 für Schlüsselschäden pro Schadensfall
• € 50.000,00 für reine Vermögensschäden
• € 50.000,00 für Vermögensschäden bei Verletzung des Datenschutzgesetzes
• € 50.000,00 für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden

12.2. Diese Deckungssummen unter Ziffer 12.1 entsprechen der Risikoeinschätzung des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber höhere Haftungssummen für erforderlich erachtet, wird er consulting plus informieren. consulting plus wird gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber eine Erhöhung der versicherbaren Haftungsgrenzen vereinbaren.

12.3. Benutzt consulting plus ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers im Rahmen ihrer Dienstleistungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,00 auf seine Kosten abzuschließen. Die Haftung von consulting plus für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt, es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von consulting plus oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zur Definition siehe Ziffer 13.2) durch consulting plus, deren Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder consulting plus haftet aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.

13. Haftung und Haftungsbegrenzung

13.1. Die Haftung von consulting plus, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung von consulting plus für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von consulting plus, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

13.2. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung von consulting plus für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten begrenzt auf die unter Ziffer 12.1 aufgeführten Summen. Vertragswesentlich sind Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf

13.3. Im Übrigen ist die Haftung von consulting plus ausgeschlossen.

13.4. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 13.1-13.3 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von consulting plus.

14. Zahlung des Entgelts, Vorauszahlungen

14.1. Alle Forderungen werden – sofern im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist – mit Rechnungsstellung fällig und sind in 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto zahlbar. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

14.2. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung, Transport und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten.

14.3. Bei Werkverträgen werden als Vorauszahlungen fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und 30 % bei Anlagenübergabe. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist consulting plus berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

14.4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, ist das Entgelt für Dauerschuldverhältnisse bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.

14.5. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

14.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen von consulting plus mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

14.7. Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von consulting plus nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist, sofern der Auftraggeber zuvor über seinen Zahlungsrückstand in Kenntnis gesetzt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

14.8. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann consulting plus nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Wird die nicht abgenommene Leistung nach Zeitaufwand abgerechnet, bleibt es consulting plus jedoch nachgelassen, für jede nicht abgenommene Stunde pauschal einen Betrag von 20 % des Stundensatzes als Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nach-zuweisen, dass consulting plus durch den Annahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden nur in geringerer Höhe entstanden ist.

15. Preisänderung

15.1. Werden die festgelegten Preise und Entgelte durch die Veränderung und / oder Neueinführung von Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- und sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), durch gesetzliche Veränderungen oder durch die Erhöhung der Energiekosten beeinflusst, so erhöhen sich die vertraglich vereinbarten Preise oder Entgelte in demselben Verhältnis, wie die vorgenannten Veränderungen zu einer Kostensteigerung der geschuldeten Leistung geführt haben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nur für Dauerschuldverhältnisse und bei sonstigen Verträgen erst vier Monate nach Vertragsschluss. consulting plus wird dem Auftraggeber die Preiserhöhung mitteilen. Die Preiserhöhung wird im Folgemonat der Mitteilung wirksam.

15.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5% pro Jahr liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber consulting plus auszuüben.

16. Vertragsdauer

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Vertragsdauer bei Dauerschuldverhältnissen zwei Jahre. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.

17. Schweigepflicht / Datenschutz

17.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen.

17.2. Die Parteien übernehmen es, alle von ihnen zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

17.3. Die Parteien sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages, die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

17.4. Die Parteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei berechtigt, die Tatsache, dass der Auftraggeber consulting plus einen Auftrag erteilt hat, Dritten gegenüber zu offenbaren, insbesondere die jeweils andere Partei als Referenz zu nennen. Pressemitteilungen oder andere Erklärungen an die Öffentlichkeit sind vorab mit der jeweils anderen Partei abzustimmen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn und soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere gesetzliche Veröffentlichungspflichten, entgegenstehen.

17.5. Die Schweige- und Datenschutzpflichten nach dieser Ziffer enden 15 Jahre nach endgültiger Abwicklung der zwischen consulting plus und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

18. Schutz des geistigen Eigentums

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von consulting plus gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung etwaiger durch consulting plus erbrachter Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

19. Treuepflicht, Abwerbeverbot

19.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere, Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit, ein Angebot zur Einstellung oder sonstigen Beschäftigung zu machen. Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter; die Vertragspartner stehen insofern hiermit für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen ein. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugute kommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Im Fall der Verletzung dieser Vereinbarung schuldet die vertragsbrüchige Partei der vertragstreuen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Vertragsstrafe wird nicht geschuldet, wenn die Verletzung nicht von der vertragsbrüchigen Partei zu vertreten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

19.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeitern von consulting plus unverzüglich mitzuteilen.

20. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

20.1. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat consulting plus an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

20.2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat consulting plus alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder Dritte ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

20.3. Die Pflicht von consulting plus zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Ziffer 20.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

21. Vertragswirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An Stelle einer unwirksamen Regelung gilt eine solche wirksame Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

22. Gerichtsstand

22.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen; so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis oder aus dem Zusammenhang mit diesem herrühren, Essen.

22.2. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist consulting plus auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

23. Form

Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vertragsparteien.

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